Gründungsprüfung

Gründungsprüfung
Gründungsprüfung f прове́рка пра́вильности и правоме́рности учрежде́ния акционе́рного о́бщества

Allgemeines Lexikon. 2009.

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  • Gründungsprüfung — Prüfung der ⇡ Gründung einer AG. 1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den ⇡ Gründerlohn und die ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Aktiengesellschaft (Deutschland) — Die Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht ist neben der GmbH und der KGaA eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG). Inhaltsverzeichnis 1 Gründung 1.1 Grundkapital 1.2 …   Deutsch Wikipedia

  • Gründung einer AG — I. Ablauf:1. Die ⇡ Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist in notariell beurkundeter Form durch die Gründer festzustellen (§§ 2, 23, 28 AktG). Sie muss bestimmen: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Höhe des ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Prüfungsverband — Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die …   Deutsch Wikipedia

  • Wirtschaftsprüfung — I. Begriff:In der Literatur zum betriebswirtschaftlichen Prüfungswesen unterschiedlich gesehen. Unter institutionellen Gesichtspunkten ist der gesamte Tätigkeitsbereich des ⇡ Wirtschaftsprüfers, der keineswegs auf ⇡ Prüfungen beschränkt ist, als… …   Lexikon der Economics

  • Sonderprüfungen — Sonderprüfungen,   Aktienrecht: im Aktiengesetzen vorgeschriebene beziehungsweise vorgesehene Prüfungen von Unternehmen, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattfinden. Zu den Sonderprüfungen zählen v. a. die Gründungsprüfung (§§ 33 ff …   Universal-Lexikon

  • qualifizierte Gründung — ⇡ Gründung einer AG mit ⇡ Sacheinlagen (⇡ Sachgründung), ⇡ Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (⇡ Gründerlohn, ⇡ Sondervorteile). Die q.G. unterliegt einer besonderen ⇡ Gründungsprüfung (§ 33 II AktG) …   Lexikon der Economics

  • Gründungsprüfer — vom Gericht bestellter Prüfer, der den Hergang der ⇡ Gründung einer AG (neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats) zusätzlich zu prüfen hat, falls es sich um eine ⇡ qualifizierte Gründung handelt. Vgl. auch ⇡ Gründungsprüfung …   Lexikon der Economics

  • Nachgründung — Verträge, durch die eine AG in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des ⇡ Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll (§ 52 AktG). Für die… …   Lexikon der Economics

  • Prüfungsbericht — 1. Begriff: Berichterstattung über Gegenstand, Art und Umfang sowie das Ergebnis einer ⇡ Prüfung. 2. Rechtsgrundlagen: Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen regelt der Prüfungsauftrag den P. Nach gesetzlichen Bestimmungen ist ein… …   Lexikon der Economics

  • Sachgründung — 1. Aktiengesellschaft: Form der ⇡ Gründung einer AG, bei der Gründer als Eigenkapital anstelle von Geld ⇡ Sacheinlagen (Maschinen, Grundstücke) einbringen. ⇡ Gründungsprüfung durch unabhängige Prüfer erforderlich zur Vermeidung von Überbewertung… …   Lexikon der Economics

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